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Satzung des Vereins Rheinische Industriekultur e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25. 7. 2003 in Köln.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln
unter der Registriernummer VR 14345 am 6. 11. 2003.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Rheinische Industriekultur"
2. Er hat seinen Sitz in Köln und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Übergeordnetes Ziel des Vereins ist es, Erfassung, Schutz und Inwertsetzung von Industriekultur in ihren unterschiedlichen Formen zu fördern. Als Basis der eigenen Aktivitäten, wie auch zur Unterstützung gleich gerichteter Bestrebungen wird der Verein Rheinische Industriekultur ein Informationspool im Internet aufbauen und zur Verfügung stellen. Weiterhin sollen die Ziele durch Ausrichtung und Beteiligung an Führungen, Ausstellungen und Publikationen erreicht werden.

§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Gesamtvorstand nimmt zusätzlich bis zu vier Beisitzer aus den einschlägig orientierten Museen, Institutionen der Denkmalpflege, Universitätsgliederungen und Vereinen auf. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand tagt unregelmäßig nach Vereinbarung.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Entscheidungen dieser Art muss wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das Haus der Architektur in Köln, und zwar mit der Auflage, es ausschließlich zu kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

Köln, 20. 6. 2008

 
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